Onkologisches Zentrum
für Hämatologie und Internistische Onkologie

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Selbstbestimmt bis zum Schluss

Viele Menschen mit unheilbaren Erkrankungen leiden unter der Vorstellung, einmal nicht mehr selbst über ihre Behandlung entscheiden zu können. Zwar sind die Möglichkeiten der modernen Medizin meist ein Segen für die Kranken; aber es mag Situationen geben, in denen jede weitere Operation, jede lebensverlängernde Maßnahme unmenschlich erscheinen. Drei Instrumente stehen für die Willensbekundung im Falle eines Falles zur Verfügung.

Patientenverfügung (Patiententestament)

In ihr wird festgehalten, welche Behandlungsmaßnahmen ein Patient bei schwerster oder unheilbarer Erkrankung wünscht beziehungsweise nicht wünscht. Es kann beispielsweise bestimmt werden, dass Ärzte nur schmerzlindernde Maßnahmen durchführen und auf eine künstliche Ernährung oder Beatmung verzichten sollen. Umgekehrt kann der Patient auch darauf dringen, dass alles medizinisch Mögliche unternommen wird, um das Leben zu verlängern. Kritiker geben zu bedenken, dass sich der mutmaßliche Wille eines Betroffenen ändern kann. Die Bundesärztekammer schrieb dazu im Oktober 1999: „Da Patientenverfügungen jederzeit formlos widerruflich sind, muss vom behandelnden Arzt geprüft werden, ob Anhaltspunkte für eine Willensänderung vorliegen.“

Vorsorgevollmacht

Bei der Vorsorgevollmacht geht es dem Wesen nach darum, eine oder mehrere Personen zu benennen, die im Falle eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit stellvertretend rechtswirksam handeln sollen. Vormundschaftsgerichte erkennen derartige Dokumente üblicherweise an.

Die Vollmacht kann allumfassend oder auf spezielle Bereiche beschränkt sein. So kann der Bevollmächtigte zum Beispiel über Vermögensangelegenheiten, über die Unterbringung der zu betreuenden Person oder auch über konkrete ärztliche Behandlungen und pflegerische Maßnahmen entscheiden. Risikoreiche Behandlungen bedürfen dennoch einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts.

Betreuungsverfügung

In diesem Dokument werden eine oder mehrere Personen benannt, die bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit vom Vormundschaftsgericht zum Betreuer bestellt werden sollen. Auch bestimmte Lebensgewohnheiten und der Ort der Unterbringung kann festgelegt werden. Die offiziell so genannte Handlungsbefugnis des Betreuers wird für die betroffenen Lebensbereiche (z. B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung) genau definiert. Das Gericht überwacht die Tätigkeit des Betreuers.

Was muss man konkret tun?

Um Zweifel an der Authentizität auszuräumen, empfiehlt es sich, die genannten Dokumente individuell abzufassen und von Zeugen mit unterschreiben zu lassen. Empfehlenswert ist die Bestätigung oder Änderung in zweijährigem Abstand.

Eine notarielle Beglaubigung wird in erster Linie für die Vorsorgevollmacht empfohlen, da vor allem Banken und Versicherungen den Vertretungsanspruch des Bevollmächtigten ansonsten unter Umständen nicht anerkennen.

Muster und Vorlagen erhalten Sie beispielsweise bei Gemeindeverwaltungen, Verbraucherzentralen, Selbsthilfeorganisationen oder caritativen Einrichtungen. Eine umfangreiche Liste mit Formulierungsvorschlägen und Formularen hat das Zentrum für Medizinische Ethik der Ruhr-Universität Bochum gesammelt.

Hier die Liste: www.ruhr-uni-bochum.de/zme/verfuegungen.htm

oder in dem Buch:

Ratgeber Patientenverfügung. Vorgedacht oder selbstverfasst?
Thorsten Jacobi, Arnd T. May, Rita Kielstein, Werner Bienwald (Hg.)
Münster: LIT 2002, Reihe Ethik in der Praxis, Bd. 2, 3. Auflage 2002
12,90 €, ISBN 3-8258-5637-2

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